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Definition und rechtliche Instrumente
Definition
Arbeitszeit ist die Zeit, die eine Person in einem bestimmten Zeitraum am Arbeitsplatz verbringt, einschließlich Überstunden. Die ILO-Normen zur Begrenzung der Arbeitszeit bilden den Rahmen für die Regelung der Arbeitszeiten, der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und der jährlichen Urlaubstage. In den meisten Ländern gelten gesetzliche Obergrenzen für die Wochenarbeitszeit von 48 Stunden oder weniger und die tatsächlich geleisteten Wochenarbeitsstunden liegen in den meisten Ländern unter der in den ILO-Übereinkommen festgelegten 48-Stunden-Norm. Diese Obergrenzen dienen dazu, die Produktivität zu fördern und gleichzeitig die körperliche und geistige Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Normen für Teilzeitarbeit gewinnen zunehmend an Bedeutung, wenn es um die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen geht.
Rechtliche Instrumente
ILO- und UN-Übereinkommen
Zwei ILO-Übereinkommen beziehen sich auf die Arbeitszeit:
- ILO-Übereinkommen Nr. 1 über die Begrenzung der Arbeitszeit (in gewerblichen Betrieben) (1919): Das Übereinkommen ist das allererste ILO-Übereinkommen. Es begrenzt die wöchentliche Arbeitszeit auf 48 Stunden und enthält Bestimmungen über Ruhetage und Überstunden.
- ILO-Übereinkommen Nr. 30 über die Regelung der Arbeitszeit (im Handel und in Büros) (1930): Das Übereinkommen erweitert das Übereinkommen Nr. 1 auf weitere Branchen und Beschäftigte, einschließlich Büroarbeit und Handel.
Zusätzliche ILO-Instrumente zum Thema Arbeitszeit
Weitere relevante ILO-Instrumente zum Thema faire Arbeitszeiten sind:
- ILO-Übereinkommen Nr. 47 über die Verkürzung der Arbeitszeit auf vierzig Stunden wöchentlich (1935): Das Übereinkommen fordert eine 40-Stunden-Woche mit einigen begrenzten Ausnahmen.
- ILO-Empfehlung Nr. 116 betreffend die Verkürzung der Arbeitszeit (1962): Die Empfehlung beinhaltet Leitlinien dazu, wie Staaten die Arbeitszeit schrittweise reduzieren und gleichzeitig den Lebensstandard der Beschäftigten aufrechterhalten können.
- ILO-Übereinkommen Nr. 14 über den wöchentlichen Ruhetag in gewerblichen Betrieben (1921) und ILO-Übereinkommen Nr. 106 über die wöchentliche Ruhezeit im Handel und in Büros (1957): Beide Übereinkommen fordern, dass Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen eine Ruhezeit von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden haben.
- ILO-Übereinkommen Nr. 132 über den bezahlten Jahresurlaub (1970): Das Übereinkommen fordert, dass Beschäftigte jährlich mindestens drei Arbeitswochen bezahlten Urlaub erhalten.
- ILO-Übereinkommen Nr. 171 über Nachtarbeit (1990): Das Übereinkommen legt Anforderungen für den Schutz von Nachtarbeiter:innen und insbesondere für Nachtarbeiterinnen nach der Schwangerschaft fest.
- ILO-Übereinkommen Nr. 175 über die Teilzeitarbeit (1994): Das Übereinkommen verpflichtet Staaten dafür zu sorgen, dass Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis die gleichen Arbeitsbedingungen, den gleichen Schutz und Grundlohn sowie die gleiche Sozialhilfe erhalten wie Vollzeitbeschäftigte.
Diese Übereinkommen wurden nicht weitgehend ratifiziert, mit Ausnahme des ILO-Übereinkommens Nr. 1, das von den meisten Ländern ratifiziert worden ist. Eine Ratifizierung gewährleistet jedoch nicht, dass die Bereitstellung oder die Durchsetzung des Rechtsschutzes in allen Ländern gleich wirksam ist.
Neben den ILO-Instrumenten enthält auch der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR, Sozialpakt) einschlägige Bestimmungen über Arbeitszeiten. Artikel 7 des Sozialpakt bekräftigt das Recht einer jeden Person auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich „Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage“.
Andere rechtliche Instrumente
Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (engl. UN Guiding Principles on Business and Human Rights – UNGPs oder UN-Leitprinzipien) setzen den globalen Standard hinsichtlich der Verantwortung von Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte in ihrer Geschäftstätigkeit und ihren Geschäftsbeziehungen. Von Staaten fordern die UN-Leitprinzipien, einen „smart mix“ aus nationalen und internationalen, verpflichtenden und freiwilligen Maßnahmen zu erwägen, um die Achtung der Menschenrechte durch Unternehmen zu fördern. Die UN-Leitprinzipien sind rechtlich nicht verbindlich, bilden aber die Grundlage vieler Gesetze zur menschenrechtlichen Sorgfalt.