Wer sind indigene Völker?

Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) werden 476,6 Millionen Menschen indigenen Bevölkerungsgruppen zugerechnet, von denen 238,4 Millionen Frauen und 238,2 Millionen Männer sind. In Ländern wie Bolivien und Guatemala stellen indigene Völker die Mehrheit oder einen signifikanten Anteil der Bevölkerung, während sie in anderen Ländern, wie Finnland oder Kanada, eine Minderheit ausmachen. In einigen Ländern leben Hunderte verschiedene indigene Völker und Sprachgruppen während in anderen nur ein paar wenige Hauptgruppen vertreten sind.

Indigene Völker besitzen dieselben Rechte wie die restliche Bevölkerung eines Landes, aber aufgrund ihrer besonderen geschichtlichen, kulturellen und sozialen Merkmale stehen ihnen auch besondere Rechte zu. Die UN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker und das ILO-Übereinkommen Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern beschreiben diese spezifischen Rechte und sehen individuelle und kollektive Rechte der indigenen Völker in umfassender Weise vor. Die Rechte der indigenen Völker sind keine „Sonderrechte“, aber Artikulationen der universellen Menschenrechte, die auch auf indigene Völker zutreffen.

Staatliche Institutionen sind durch internationale Übereinkommen dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass keine Entscheidung, die indigene Völker betrifft, ohne deren freie, vorherige und informierte Zustimmung (engl.: Free, Prior and Informed Consent – FPIC) getroffen wird. Obwohl unterschiedliche Interpretationen von FPIC zwischen Regierungen und indigenen Völkern zu praktischen Herausforderungen führen können (insbesondere in Bezug auf Land- und Ressourcenrechte und kulturelles Erbe), ist das Recht indigener Völker, konsultiert zu werden, im internationalen Recht fest verankert.

Was ist die Herausforderung?

Die Unternehmen stehen vor der Herausforderung, gewinnbringende Tätigkeiten mit erheblichen materiellen, sozialen oder kulturellen Auswirkungen auszuüben, ohne die Rechte indigener Völker zu untergraben. Wenn Unternehmen in Ländern arbeiten, in denen der rechtliche Schutz für indigene Völker unzureichend ist, kommt es häufig zu Konflikten um indigene Landrechte, was die Herausforderung für Unternehmen noch größer macht. In solchen Fällen können Unternehmen mit der Verletzung indigener Rechte in Verbindung gebracht werden, weil sie z. B. vorab die in nationalen Gesetzen festgelegten Konsultationen und Rücksprachen nicht ausreichend geführt haben oder in indigenen Gebieten tätig sind, die vom Staat oder den lokalen Regierungen nicht anerkannt wurden.

So kann beispielsweise der Abbau von natürlichen Ressourcen in Gebieten stattfinden, in denen die Rechte indigener Völker nicht vollständig dokumentiert oder anerkannt sind. Die Auswirkungen dieser Aktivitäten verletzen möglicherweise die Rechte indigener Völker, einschließlich des Rechts auf ihr angestammtes Land, oder beeinträchtigen ihre Lebensgrundlage oder ihre Lebensweise, da ihnen der Zugang zu Ressourcen wie Wasser oder zu Gebieten mit kultureller und spiritueller Bedeutung erschwert wird. Ein schlechtes Management bei der Ressourcengewinnung kann auch schwerwiegende Folgen für das Recht auf Gesundheit haben, beispielsweise, wenn Abfälle oder Rückstände unzureichend entsorgt werden.

Verbreitung von Verstößen gegen die Rechte indigener Völker

Laut der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zeigen Daten aus 23 Ländern, die 83 % der indigenen Bevölkerung weltweit repräsentieren, dass indigene Völker in diesen Ländern 9,3 % der Bevölkerung ausmachen, aber knapp 19 % der extrem Armen. Die UN berichtet außerdem, dass bis zu 33 % aller Menschen, die weltweit in extremer ländlicher Armut leben, indigenen Gemeinschaften angehören, obwohl sich zahlreiche natürlichen Ressourcen in indigenen Gebieten befinden.

Zu den wichtigsten Trends gehören:

  • Der ILO-Bericht stellt fest, dass die Qualität der Beschäftigung von indigenen Völkern oft schlecht ist. Indigene Personen sind mit 20 % höherer Wahrscheinlichkeit in der informellen Wirtschaft tätig als nicht-indigene Personen und gehen deutlich seltener einer bezahlten Arbeit nach.
  • Laut ILO sind indigene Frauen zudem mit geringerer Wahrscheinlichkeit erwerbstätig, je höher das nationale Einkommensniveau liegt. In Ländern mit mittlerem bis hohem Einkommen haben indigene Frauen eine geringere Chance auf einen Arbeitsplatz als nicht-indigene Frauen: Nur 52,1 % der indigenen Frauen sind erwerbstätig.
  • Die fortschreitende wirtschaftliche Entwicklung verschlechtert die Lage vieler indigener Gemeinschaften, die mit Zwangsumsiedlungen und Landraub konfrontiert sind. Die UN hat zudem festgestellt, dass sich die Situation für indigene Menschenrechtsaktivist:innen zunehmend verschlechtert und sie zunehmend Einschüchterungen und Angriffen ausgesetzt sind. Der Widerstand von organisierten indigenen Gruppen und Aktivist:innen kann wiederum schwerwiegende Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb oder die Reputation eines Unternehmens haben (siehe „Auswirkungen auf Unternehmen“).
  • Die COVID-19-Pandemie hatte erhebliche Auswirkungen auf indigene Völker. Ein gemeinsamer Bericht der ILO und der International Work Group for Indigenous Affairs (IWGIA – dt.: Internationale Arbeitsgruppe für indigene Angelegenheiten) kommt zu dem Schluss, dass bereits bestehende Hürden beim Zugang zu Gesundheit, sozialer Sicherheit und Bildung die unverhältnismäßigen Auswirkungen der Pandemie auf indigene Bevölkerungsgruppen weiter verstärken. Der Bericht stellt auch eine Zunahme der Ernährungsunsicherheit fest, die mit einem mangelnden Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen sowie dem Verlust von Lebensgrundlagen zusammenhängt.
  • Laut der ILO sind indigene Völker besonders anfällig für die Auswirkungen von Umweltzerstörung und Klimawandel sowie die Auswirkungen von Abschwächungs- und Anpassungsmaßnahmen, die sie oft ausschließen. Indigene Völker werden zunehmend als wichtige Akteure des Wandels im Hinblick auf Klimaschutzmaßnahmen und die Gewährleistung einer Just Transition wahrgenommen. Dies spiegelte sich auf der COP15 wider, wo die Beiträge der indigenen Völker zum Schutz der biologischen Vielfalt gewürdigt wurden.
  • In den letzten zehn Jahren haben die Anliegen indigener Völker weiterhin auf internationaler Ebene an Bedeutung gewonnen, unter anderem durch den Expertenmechanismus für die Rechte indigener Völker (engl.: Expert Mechanism on the Rights of Indigenous Peoples EMRIP), das Ständige Forum der Vereinten Nationen für indigene Angelegenheiten (engl.: United Nations Permanent Forum on Indigenous Issues UNPFII) und den Sonderberichterstatter für die Rechte indigener Völker. Die UN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker (engl.: United Nations Declaration on the Rights of Indigenous PeoplesUNDRIP) wird ebenfalls von den meisten Ländern unterstützt.

Auswirkungen auf Unternehmen

Unternehmen können von Vorwürfen der Verletzung der Rechte indigener Bevölkerungsgruppen in ihren Betrieben und Lieferketten auf vielfältige Weise betroffen sein:

  • Rechtliches Risiko: Unternehmen, die sich in Ländern mit etablierten Rechtsvorschriften und wirksamer Durchsetzung der Gesetze an einer Verletzung der Rechte indigener Menschen mitschuldig gemacht haben, müssen mit ernsthaften rechtlichen Konsequenzen rechnen. Eine Nichteinhaltung der Standards für Konsultationen mit indigenen Gruppen kann zu einem Prozessrisiko werden. Die rechtlichen Risiken werden verstärkt, wenn Unternehmen mit schwerwiegenden Übergriffen auf indigene Bevölkerungsgruppen oder Umweltzerstörung in Verbindung gebracht werden.
  • Operationelles Risiko: Unternehmen, die an Projekten beteiligt sind, die sich nicht ausreichend mit den Beschwerden der indigenen Bevölkerung auseinandersetzen, können mit Störungen der Betriebsabläufe in Form von Blockaden oder anderen Boykotten konfrontiert werden. Blockaden durch indigene Gemeinschaften haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass Beschäftigte keinen Zugang zu den Arbeitsstätten hatten. In einigen extremen Fällen haben Proteste zu einem Moratorium für geplante Projekte geführt, wie etwa beim Baram-Damm-Projekt in Sarawak, Malaysia. In einem anderen aufsehenerregenden Fall haben die zunehmende mediale Berichterstattung sowie die andauernden Protestaktionen indigener Gemeinschaften bei den Felsunterständen der Juukan-Schlucht in Australien zur Einstellung der Bergbauarbeiten und zum Rücktritt des CEO, des Vorsitzenden und anderer Führungskräfte des verantwortlichen Unternehmens geführt.
  • Reputations- und Markenrisiko: Unternehmen können Rufschädigung erleiden, wenn sie mit Verstößen gegen die Rechte indigener Bevölkerungsgruppen in Verbindung gebracht werden. Indigene Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppierungen, die sich für sie einsetzen, haben in der Vergangenheit erfolgreich auf die Mitschuld von Unternehmen an Menschenrechtsverletzungen aufmerksam gemacht. Dies führt oft zu schwerwiegendem Reputationsverlust, negativer Medienberichterstattung und Markenschädigung.
  • Finanzielles Risiko: Kampagnen von Aktivist:innen oder negative Medienberichterstattung über Unternehmen, die in Verstöße gegen die Rechte indigener Bevölkerungsgruppen verwickelt sind, können dazu führen, dass Anteilseigner:innen oder Investor:innen Druck auf diese Unternehmen ausüben. Eine Veräußerung durch oder ein Abwenden von Investor:innen und anderen Geldgebenden – von denen viele zunehmend Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien (engl.: Environmental, Social and Governance – ESG) in ihre Entscheidungsfindung miteinbeziehen – kann zu einem eingeschränkten oder teureren Zugang zu Kapital und einem geringeren Unternehmenswert führen.

Auswirkungen auf die Menschenrechte

Die Einschränkung der Rechte indigener Völker kann Auswirkungen auf eine Reihe von Menschenrechten haben.[1] Dazu zählen unter anderem:

  • Recht auf Selbstbestimmung (Art. 3 UNDRIP; Art. 1 Zivilpakt, Sozialpakt): Indigene Völker sollten die Möglichkeit haben, ihren politischen Status frei zu bestimmen und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu verfolgen. Tatsächlich sind sie jedoch oft nicht in der Lage, völlig uneingeschränkt am öffentlichen Leben teilzunehmen, und spielen in den Entscheidungsgremien des Staates oder auf höheren Regierungsebenen nur selten eine bedeutende Rolle. Indigene Völker haben weit weniger politischen Einfluss als andere gesellschaftliche Gruppen.
  • Recht auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung (Art. 2 UNDRIP; Art. 3, 21 und 26 ILO-Übereinkommen Nr. 169): Indigene Personen (insbesondere indigene Frauen) werden beim Zugang zu Beschäftigung, Bildung und Berufsausbildung häufig diskriminiert.
  • Recht auf Sicherung des Lebensunterhalts und auf Entwicklung (Art. 20 UNDRIP): Die Gebiete indigener Völker sind unverhältnismäßig oft von Erschließungsaktivitäten betroffen, da sie oft wertvolle natürliche Ressourcen wie Holz, Mineralien, Wasser und Öl enthalten. Land- und Ressourcenrechte stehen oft im Mittelpunkt der Spannungen zwischen indigenen Gemeinschaften und der allgemeinen Bevölkerung.
  • Recht auf angestammtes Land, Gebiete und Ressourcen (Art. 26 UNDRIP; Art. 5, 14 und 15 ILO-Übereinkommen Nr. 169): Ihr Land und ihre Gebiete sind für indigene Völker von materieller, kultureller und spiritueller Bedeutung. Sie sind für ihr Überleben und ihre wirtschaftliche Nachhaltigkeit notwendig und sind untrennbar mit ihrer Identität und der Existenz ihrer Gemeinschaften verbunden. Die sozialen, kulturellen, religiösen und spirituellen Werte und Gebräuche der indigenen Völker sollten anerkannt und geschützt werden.
  • Recht auf Erhaltung und Schutz der Umwelt und der Produktivität von Land, Gebieten und Ressourcen (Art. 29 UNDRIP): Viele indigene Völker sind sehr stark von ihrem Land und den dortigen natürlichen Ressourcen abhängig und jede Veränderung des Ökosystems kann Auswirkungen auf ihre Lebensweise und ihr Überleben haben. Eine Schädigung der Umwelt kann zu einer erheblichen Verarmung indigener Gemeinschaften führen, da diese zur Erhaltung ihres Lebensunterhalts stark auf das lokale Ökosystem angewiesen sind.
  • Recht auf Festlegung und Erarbeitung von Prioritäten und Strategien für die Erschließung (Art. 20, 23 und 32 UNDRIP; Art. 7 und 16 ILO-Übereinkommen Nr. 169): Indigene Völker sollten das Recht haben, für den Prozess der Erschließung ihres Landes, ihrer Gebiete und ihrer Ressourcen eigene Prioritäten zu setzen, da dies Auswirkungen auf ihr Leben, ihren Glauben, ihre Institutionen und ihr spirituelles Wohlergehen sowie auf das Land, hat, das sie bewohnen oder nutzen.
  • Recht auf Beibehaltung eigener Sitten und Gebräuche (Art. 5, 8 und 11 UNDRIP; Art. 8 und 9 ILO-Übereinkommen Nr. 169): Wo die Sitten und Gebräuche indigener Völker mit den in der nationalen Rechtsordnung verankerten Grundrechten und mit den international anerkannten Menschenrechten nicht unvereinbar sind, sollten diese geschützt und Verfahren zur Lösung der damit verbundenen Konflikte eingerichtet werden.
Sustainable Development Goals (SDGs)

In der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung wird in zwei SDGs direkt Bezug auf indigene Völker genommen. Viele der SDGs und der damit verbundenen Zielvorgaben sind für die Rechte der indigenen Völker von Bedeutung, auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden. So sind beispielsweise die folgenden Ziele für indigene Völker von besonderer Bedeutung:

  • SDG 6 (Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen)
  • SDG 10 („Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“)
  • SDG 14 („Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“)
  • SDG 15 („Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Bodendegradation beenden und umkehren und dem Verlust der biologischen Vielfalt ein Ende setzen“)

Außerdem beziehen sich zwei SDGs ausdrücklich auf indigene Völker:

  • SDG 2 („Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“), Zielvorgabe 2.3: Bis 2030 die landwirtschaftliche Produktivität und die Einkommen von kleinen Nahrungsmittelproduzenten, insbesondere von Frauen, Angehörigen indigener Völker, landwirtschaftlichen Familienbetrieben, Weidetierhaltern und Fischern, verdoppeln, unter anderem durch den sicheren und gleichberechtigten Zugang zu Grund und Boden, anderen Produktionsressourcen und Betriebsmitteln, Wissen, Finanzdienstleistungen, Märkten sowie Möglichkeiten für Wertschöpfung und außerlandwirtschaftliche Beschäftigung.
  • SDG 4 („Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“), Zielvorgabe 4.5: Bis 2030 geschlechtsspezifische Disparitäten in der Bildung beseitigen und den gleichberechtigten Zugang der Schwachen in der Gesellschaft, namentlich von Menschen mit Behinderungen, Angehörigen indigener Völker und Kindern in prekären Situationen, zu allen Bildungs- und Ausbildungsebenen gewährleisten.

Hilfreiche Informationen

Die folgenden Quellen und Umsetzungshilfen bieten weitere Informationen dazu, wie sich Unternehmen verantwortungsvoll mit den Rechten indigener Völker in ihrem Geschäftsbereich und in ihren Liefer- und Wertschöpfungsketten auseinandersetzen können:

  • United Nations Global Compact, A Business Reference Guide: United Nations Declaration on the Rights of Indigenous Peoples (engl.): Diese Veröffentlichung unterstützt Unternehmen dabei, die Rechte indigener Völker zu verstehen, zu respektieren und zu stärken.
  • Global Compact Network Australia (GCNA), The Australian Business Guide to Implementing the UN Declaration on the Rights of Indigenous Peoples (engl.): Dieser Leitfaden richtet sich speziell an australische Unternehmen. Das GCNA hat hierfür mit der indigenen Gemeinschaft Australiens zusammengearbeitet. Er beinhaltet praktische Ratschläge, wie Unternehmen die Rechte der australischen Ureinwohner:innen verstehen, respektieren und in ihren täglichen Betriebsabläufen verankern können.
  • ILO, Understanding the Indigenous and Tribal Peoples Convention (engl.): Dieser Leitfaden ist eine praktische Umsetzungshilfe für ILO-Mitglieder, einschließlich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, zum besseren Verständnis der Relevanz, des Geltungsbereichs und der Auswirkungen des ILO-Übereinkommens Nr. 169.
  1. Mit der Einführung der auf der Sorgfaltspflicht basierenden Unternehmensverantwortung zur Achtung der Menschenrechte verlagern die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGPs) den Schwerpunkt von den Auswirkungen auf Unternehmen auf die Auswirkungen auf die Menschenrechte. Weitere Informationen zu den UNGPs finden Sie im Abschnitt „Die Rechte Indigener Völker im Sorgfaltsprozess adressieren“.

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